OLG Köln - Beschluss vom 28.05.2015
2 Wx 126/15
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 385/14

Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines ErbscheinsUnrichtigkeit eines Erbscheins (vorliegend verneint)Nicht mehr vorhandenes Testament

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 2 Wx 126/15

DRsp Nr. 2022/6947

Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins Unrichtigkeit eines Erbscheins (vorliegend verneint) Nicht mehr vorhandenes Testament

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.03.2015 gegen den am 12.03.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bonn vom 11.03.2015, 39 VI 385/14, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1;

Gründe

I.

Am xx.xx.2014 verstarb Herr A B (im Folgenden: Erblasser). Seine Ehefrau C B, geborene D, ist am 27.12.2000 vorverstorben. Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3).

Mit notarieller Urkunde vom 10.09.2014 - UR.Nr. 1xxx/2014 des Notars E in Bonn - haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweist (Bl. 10 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 3) ist diesem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, es müsse eine letztwillige Verfügung des Erblassers geben. Hierfür würden verschiedene Schriftstücke sprechen (Bl. 21 ff. d. A.).