OLG Köln - Beschluss vom 19.07.2018
2 Wx 261/18 2 Wx 266 - 270/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 293/16

Beschwerde gegen die Einziehung eines erteilten Erbscheins

OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 261/18 2 Wx 266 - 270/18

DRsp Nr. 2019/10543

Beschwerde gegen die Einziehung eines erteilten Erbscheins

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 20.03.2018 gegen den am 14.02.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 06.02.2018, 33 VI 293/16, werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 261/18 und 2 Wx 268/18 zu tragen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens 2 Wx 266/18 und 2 Wx 269/18 zu tragen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 267/18 und 2 Wx 270/18 zu tragen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der zwischen dem 13.05. und dem 14.05.2016 verstorbene V L (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet. Er hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 4) ist die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) sind seine Halbgeschwister. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben.

Am 02.06.2016 hat der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der ihn sowie die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils als Erben zu 1/3 - Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 4) ist dem Antrag zunächst nicht entgegengetreten.