OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.01.2024
3 W 113/23
Normen:
BGB § 2121; GKG § 48;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 122/2024
ZAP 2024, 158
ZEV 2024, 183
JurBüro 2024, 81
MDR 2024, 450
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1971/23

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 3 W 113/23

DRsp Nr. 2024/1384

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben

Zum Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben. Der Streitwert der Auskunftsklage nach § 2121 BGB richtet sich auch bei mehreren Nacherben nach einem Bruchteil des gesamten Nachlasswertes und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung bewertet. Die voraussichtliche Erbquote des auskunftsbegehrenden Nacherben findet bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 06.11.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2121; GKG § 48;

Gründe

I.

Der Kläger ist der Sohn des am TT.MM.2022 verstorbenen CC (Erblassers). Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten, errichtete der Erblasser am 03.12.2006 ein gemeinsames und notariell beurkundetes Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben und die drei Kinder des Erblassers einschließlich des Klägers zu Nacherben zu je 1/3 einsetzten.