OLG Köln - Beschluss vom 27.09.2018
2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2317;
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 72 VI 69/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinantragesPflichtteilsstrafklausel in einem TestamentZuwiderhandlung gegen eine Pflichtteilsklausel

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18

DRsp Nr. 2019/10544

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinantrages Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament Zuwiderhandlung gegen eine Pflichtteilsklausel

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Pflichtteilsklausel, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzenden Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird, liegt bereits vor, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 16.07.2018 gegen den am 09.07.2018 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Brühl - 72 VI 69/18 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2317;

Gründe

I.