BGH - Beschluß vom 27.09.2007
BLw 14/07
Normen:
HöfeO Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 261
ZEV 2009, 145
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WLw 120/06
AG Itzehoe, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 61/06

Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen BLw 14/07

DRsp Nr. 2007/19497

Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchancen noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig ist.

Normenkette:

HöfeO Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Juni 2005 übertrug der Beteiligte zu 3 seiner Nichte, der Beteiligten zu 2, seinen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundbesitz sowie Gesellschaftsanteile an der mit seinem Bruder betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Betrieb bewirtschaftete. Die Kinder des Beteiligten zu 3, der Beteiligte zu 1 und seine Schwester, wurden im Hinblick auf ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche auf den Pflichtteil gesetzt.