BGH - Beschluss vom 24.04.2013
IV ZB 42/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 199
FamRZ 2013, 1035
MDR 2013, 795
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 905
ZEV 2013, 440
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 358/12
AG Lüdenscheid, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 184/06

Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG bei Erfüllungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers bzgl. dieses Vermächtnisses

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen IV ZB 42/12

DRsp Nr. 2013/8373

Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG bei Erfüllungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers bzgl. dieses Vermächtnisses

Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

Tenor

Der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.500 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198;

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des am 4. Mai 2006 verstorbenen Erblassers Paul G. , die Beteiligten zu 3 und 4 sind Söhne der Beteiligten zu 2. Durch notarielles Testament vom 20. Mai 2003 bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1 zu 1/2, die Beteiligte zu 2 zu 1/4 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu 5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von jeweils 25.000 € aus, wobei es im Testament ergänzend heißt: