OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2007
15 W 331/06
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 21 Abs. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 ; ZPO § 419 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 32
FamRZ 2008, 925
JuS 2008, 562
NJW 2008, 451
NJW-RR 2008, 21
OLGReport-Hamm 2008, 149
Rpfleger 2008, 29
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 391/03

Bestandskraft eines durchlöcherten Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 15 W 331/06

DRsp Nr. 2007/18488

Bestandskraft eines durchlöcherten Testaments

»1. Steht einer Person ein gesetzliches oder gewillkürtes Erbrecht zu, so ist sie gem. § 20 Abs. 1 FGG beschwerdebefugt. Bestehen Gründe, etwa aufgrund eines nicht mehr vorhandenen Testaments oder bestimmter Äußerungen, die Zweifel an der Erbberechtigung aufkommen lassen, so ist eine Beschwerdebefungnis dennoch zu erteilen, wenn dem Gericht glaubhaft Gründe für ein bestehendes Erbrecht dargelegt werden. 2. Liegt ein Testament vor, aus dem mittig ein asymmetrisches Stück Papier herausgeschnitten wurde, so ist es naheliegend, an der Beweiskraft dieser Urkunde zu zweifeln. Selbst konkrete Äußerungen des Erblassers gegenüber Zeugen, die den Inhalt des Dokumentfragments als richtig darstellen, reichen nicht aus, diese Urkunde als gesetzmäßiges Testament gelten zu lassen. Das Gericht handelt rechtens, in diesem Fall keinen Erbschein zu auszustellen.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 21 Abs. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 ; ZPO § 419 ;

Entscheidungsgründe:

I.)