OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 15 W 331/06
DRsp Nr. 2007/18488
Bestandskraft eines durchlöcherten Testaments
»1. Steht einer Person ein gesetzliches oder gewillkürtes Erbrecht zu, so ist sie gem. § 20 Abs. 1FGG beschwerdebefugt. Bestehen Gründe, etwa aufgrund eines nicht mehr vorhandenen Testaments oder bestimmter Äußerungen, die Zweifel an der Erbberechtigung aufkommen lassen, so ist eine Beschwerdebefungnis dennoch zu erteilen, wenn dem Gericht glaubhaft Gründe für ein bestehendes Erbrecht dargelegt werden.2. Liegt ein Testament vor, aus dem mittig ein asymmetrisches Stück Papier herausgeschnitten wurde, so ist es naheliegend, an der Beweiskraft dieser Urkunde zu zweifeln. Selbst konkrete Äußerungen des Erblassers gegenüber Zeugen, die den Inhalt des Dokumentfragments als richtig darstellen, reichen nicht aus, diese Urkunde als gesetzmäßiges Testament gelten zu lassen. Das Gericht handelt rechtens, in diesem Fall keinen Erbschein zu auszustellen.«