FG Nürnberg vom 18.03.1999
IV 353/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1040

Bestattungs- und Grabkosten als Nachlaßverbindlichkeiten

FG Nürnberg, vom 18.03.1999 - Aktenzeichen IV 353/98

DRsp Nr. 2001/3156

Bestattungs- und Grabkosten als Nachlaßverbindlichkeiten

Betreffen die Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten für die Grabpflege, so fallen sie ebenfalls unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und werden von ihm erfaßt.

Für die Praxis:

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG enthält insoweit, als der Pauschbetrag angesetzt wird, eine spezielle Regelung, der Vorrang gebührt, und zwar in diesem Umfang auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG durch eine entsprechende Gestaltung die Wirkung eines zusätzlichen - im Gesetz so nicht vorgesehenen - Freibetrags zu verschaffen. Der Pauschbetrag ist aber nur anzusetzen, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

Fundstellen
EFG 1999, 1040