FG Nürnberg - 18.03.1999 (IV 353/98)
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG enthält insoweit, als der Pauschbetrag angesetzt wird, eine spezielle Regelung, der Vorrang gebührt, und zwar in diesem Umfang auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Es besteht somit [...]