BFH - Urteil vom 16.05.2013
II R 21/11
Normen:
BGB § 311b Abs. 5; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 5; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4815/08

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen II R 21/11

DRsp Nr. 2013/19242

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.

Normenkette:

BGB § 311b Abs. 5; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 5; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verzichtete durch den notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag vom 14. Februar 2006 gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 €. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn der Kläger nach dem Tod der M nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.