I.
Als Eigengläubiger eines Miterben und nach Pfändung und Überweisung dessen Erbanteils erwirkte der Gläubiger das am 10.09.1991 verkündete Urteil des Landgerichts München II, durch welches die Schuldnerin als Testamentsvollstreckerin zur Auseinandersetzung des Nachlasses verurteilt wurde. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Rechtsmittel wurden hiergegen nicht eingelegt.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wurde vom Rechtspfleger als Urkundsbeamten des Gerichts zunächst versagt, und zwar mit der Begründung, daß es mangels einer konkret benannten Leistungspflicht an einem vollstreckungsfähigen, hinreichend bestimmten Inhalt des Urteils fehle.
Die Erinnerung des Gläubigers hatte demgegenüber Erfolg. Mit Beschluß vom 10.02.1992 wies das Prozeßgericht (Zivilkammer) den Rechtspfleger zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an. Die Anweisung ist ausgeführt.
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