BGH - Urteil vom 24.02.2016
IV ZR 342/15
Normen:
BGB § 181; BGB § 2205 S. 3; BGB § 2206 Abs. 1 S. 2; BGB § 2211;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 793
FamRZ 2016, 808
MDR 2016, 466
NJW 2016, 1517
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 457
ZEV 2016, 202
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/11
OLG Düsseldorf, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 166/14

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers; Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker; Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages; Vornahme von Wertabschlägen bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 342/15

DRsp Nr. 2016/5180

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers; Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker; Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages; Vornahme von Wertabschlägen bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit

Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 2205 S. 3; BGB § 2206 Abs. 1 S. 2; BGB § 2211;

Tatbestand