BGH - Urteil vom 10.03.2010
IV ZR 264/08
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 96
JuS 2011, 264
MDR 2010, 874
NJW-RR 2010, 1378
NotBZ 2011, 96
WM 2010, 1084
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 111/07
LG Potsdam, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 179/06

Beweislastumkehr zu Lasten eines Erben für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht gem. § 2314 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnisses; Vergleichbarkeit der Interessenlagen einer Auskunftspflichtverletzung mit einer die Gefahr eines Verlorengehens von Beweisen beinhaltenden Berufspflichtverletzung im Arzthaftungsrecht

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 264/08

DRsp Nr. 2010/6579

Beweislastumkehr zu Lasten eines Erben für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht gem. § 2314 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnisses; Vergleichbarkeit der Interessenlagen einer Auskunftspflichtverletzung mit einer die Gefahr eines Verlorengehens von Beweisen beinhaltenden Berufspflichtverletzung im Arzthaftungsrecht

1. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen. 2. Auch eine schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB durch den Erben führt nicht zwingend zu einer Beweislastumkehr. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Erbe insoweit arglistig oder zum Zwecke einer bewussten Beweisvereitelung gehandelt hat.

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch.