FG Berlin - Urteil vom 29.10.2002
5 K 5011/01
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 145 Abs. 3 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 481
EFG 2003, 282
ZEV 2003, 260

Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung in Form der gemischten Schenkung

FG Berlin, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 5011/01

DRsp Nr. 2003/3219

Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung in Form der gemischten Schenkung

Legt im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung in Form der gemischten Schenkung das Finanzamt nicht einen aus dem Bodenrichtwert abgeleiteten Grundstückswert, sondern den vereinbarten Kaufpreis zugrunde, so ist dieser nicht im Schätzungswege auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 145 Abs. 3 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer. Der Kläger erhielt im August 1998 von der Schenkerin, die am 10. April 1999 verstarb, einen Betrag von 110.000,00 DM zum Erwerb des Grundstücks ... geschenkt; die Schenkungsteuer sollte die Schenkerin tragen. Er erwarb einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgrund des notariellen Vertrages vom 14. August 1998. Der Kaufpreis betrug insgesamt 500.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen. Der Kläger ist der Alleinerbe der Schenkerin.