Der Tod der Antragstellerin wirft eine Reihe von Fragen auf, zu denen der Senat eine Stellungnahme der Parteien für hilfreich erachten würde.
Aus der Sicht des Senats dürfte sich die verfahrensrechtliche Lage nunmehr wie folgt darstellen:
1. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil die Antragstellerin anwaltlich vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt ist, § 246 Abs. 1 ZPO.
2. Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Vollstreckungsgläubigerin ist die ungeteilte Erbengemeinschaft, die den bisherigen Angaben zufolge aus den drei gemeinsamen Kindern der Parteien S. (inzwischen volljährig), V. und F. G. besteht. Vorsorglich wird um Bestätigung gebeten, dass die am 9. Dezember 1978 geborene gemeinsame Tochter J. nicht zu den Miterben gehört.
3. Nach Angaben der Parteien ist über den Nachlass der Antragstellerin (offenbar unbeschränkte) Testamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit sind die Erben von der Prozessführung ausgeschlossen.
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