BGH - Beschluß vom 25.04.2007
XII ZB 179/06
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 2100;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 634
BGHReport 2007, 781
FamRZ 2007, 1088
FuR 2007, 316
JurBüro 2007, 436
MDR 2007, 1032
NJW-RR 2007, 1439
Rpfleger 2007, 476
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 WF 201/05
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 45/05

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen den Instanzen

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen XII ZB 179/06

DRsp Nr. 2007/9307

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen den Instanzen

»Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).«

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 2100;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Abänderung eines Vergleichs, durch den er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine minderjährigen Kinder, die Beklagten zu 1 und 2, verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat ihm für diese Unterhaltsabänderungsklage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt. Den weitergehenden Antrag, Prozesskostenhilfe auch "für die nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels (Nr. 2200 - jetzt 2100 - des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu gewähren", hat das Amtsgericht abgelehnt.