OLG Köln - Urteil vom 02.07.2018
21 U 66/17
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; VVG § 160; BGB § 2077;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 124/17

Bezugsrecht zu einer DirektversicherungBezugsrechtsbestimmung überlebender EhegatteEhegatte bei Vertragsschluss bzw. bei Versterben des VersichertenSoziale Absicherung eines Arbeitnehmers

OLG Köln, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 21 U 66/17

DRsp Nr. 2019/11058

Bezugsrecht zu einer Direktversicherung Bezugsrechtsbestimmung überlebender Ehegatte Ehegatte bei Vertragsschluss bzw. bei Versterben des Versicherten Soziale Absicherung eines Arbeitnehmers

1. In Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass das Wort "Ehegatte" allein keinen Anhalt dafür gibt, ein Versicherungsnehmer wolle damit statt des zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird.2. Soweit zur Begründung dieser Auffassung auf Rechtsgedanken der § 160 VVG und § 2077 BGB verwiesen worden ist, lehnen Judikatur und Literatur einen Rückgriff auf diese erbrechtlich geprägten Vorschriften allerdings überwiegend ab.3. Bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung liegt nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers die Auslegung nahe, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit dem Abschluss zu Gunsten des Arbeitnehmers soziale Zwecke verfolgt und mit der Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall regelmäßig das Versorgungsinteresse der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers schützen will.4. In Verfolgung dieses Zweckes wird als begünstigter überlebender Ehegatte im Zweifel derjenige anzusehen sein, mit dem der versicherte Arbeitnehmer im Todeszeitpunkt gültig verheiratet ist.

Tenor