I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... 1993 übertrug der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) das Grundstück mit einem Einheitswert von 1 158 400 DM schenkweise auf den Sohn, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Außerdem übernahm er die anfallende Schenkungsteuer.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechnete daraufhin gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 die mit Bescheid vom 30. Mai 1995 gegenüber dem Kläger auf 187 022 DM festgesetzte Steuer sowie den Stundungs- und den Ablösungsbetrag wie folgt:
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