BFH - Urteil vom 16.01.2002
II R 15/00
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 2 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 590
BFHE 197, 275
BStBl II 2002, 314
DB 2002, 980
DStR 2002, 493
NJW 2002, 1447
ZEV 2002, 204
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.01.2002 (II R 15/00) - DRsp Nr. 2002/3996

BFH, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen II R 15/00

DRsp Nr. 2002/3996

»1. Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen. 2. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.«

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 2 § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... 1993 übertrug der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) das Grundstück mit einem Einheitswert von 1 158 400 DM schenkweise auf den Sohn, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Außerdem übernahm er die anfallende Schenkungsteuer.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechnete daraufhin gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 die mit Bescheid vom 30. Mai 1995 gegenüber dem Kläger auf 187 022 DM festgesetzte Steuer sowie den Stundungs- und den Ablösungsbetrag wie folgt:

Wert des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 1