BFH - Urteil vom 28.02.2002
IV R 20/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG (a.F.) § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1085
BFH/NV 2002, 856
BFHE 198, 446
BStBl II 2003, 644
DB 2002, 1250
ZEV 2002, 388
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 28.02.2002 (IV R 20/00) - DRsp Nr. 2002/7316

BFH, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IV R 20/00

DRsp Nr. 2002/7316

»1. Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat. 2. Aufwendungen für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart wurden. 3. Die Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; (a.F.) § Abs. Nr. § Abs. S. 8 Nr. ;