BFH - Urteil vom 30.01.2002
II R 78/99
Normen:
ErbStG (1974) § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 723
BFHE 197, 280
BStBl II 2002, 316
DStR 2002, 630
NJW 2002, 2735
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 30.01.2002 (II R 78/99) - DRsp Nr. 2002/4775

BFH, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen II R 78/99

DRsp Nr. 2002/4775

»1. Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von BFH-Urteil vom 17. November 1977 II R 56/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220). 2. Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFH-Urteil in BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220). 3. Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 14 ;