BGH - Beschluß vom 23.10.2002
IV ZR 280/01
Normen:
BGB § 2286 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

BGH - Beschluß vom 23.10.2002 (IV ZR 280/01) - DRsp Nr. 2002/17871

BGH, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen IV ZR 280/01

DRsp Nr. 2002/17871

(Auslegung eines Vorbehalts in einem Erbvertrag)

Normenkette:

BGB § 2286 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts im Erbvertrag ist nicht zu beanstanden. Danach kommt dem Vorbehalt zwar eine über § 2286 BGB hinaus gehende Bedeutung zu; er dient nach seiner Vorgeschichte aber lediglich der Befriedigung dem Grunde nach anerkennenswerter lebzeitiger Eigeninteressen des Erblassers aus den vermachten Grundstücken ohne Begrenzung der Höhe, schließt also § 2288 BGB beim Fehlen jedes lebzeitigen Eigeninteresses nicht aus. Einem solchen Vorbehalt stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 252/80 - NJW 1982, 441, 442 f. unter II 2)

Vorinstanz: OLG Köln,