BGH - Urteil vom 13.09.1994
1 StR 357/94
Normen:
StGB § 212, § 216, § 22 ;
Fundstellen:
ArztR 1995, 184
BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Sterbehilfe 1
BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Sterbehilfe 2
BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Sterbehilfe 3
BGHR StGB § 22 - Ansetzen 19
BGHR StGB § 25 Abs. 1 - Mittelbare Täterschaft 3
BGHSt 40, 257
DRsp III(327)146a-c
JR 1995, 335
JuS 1995, 361
MDR 1995, 80
MedR 1995, 72
NJW 1995, 204
NStZ 1995, 80
StV 1995, 408 (Ls)
StV 1995, 408
Vorinstanzen:
LG Kempten,

BGH - Urteil vom 13.09.1994 (1 StR 357/94) - DRsp Nr. 1995/306

BGH, Urteil vom 13.09.1994 - Aktenzeichen 1 StR 357/94

DRsp Nr. 1995/306

»a) Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. b) An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. c) Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person.«

Normenkette:

StGB § 212, § 216, § 22 ;

Gründe: