BGH - Urteil vom 15.01.2002
X ZR 77/00
Vorinstanzen:
OLG Köln,

BGH - Urteil vom 15.01.2002 (X ZR 77/00) - DRsp Nr. 2002/3212

BGH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen X ZR 77/00

DRsp Nr. 2002/3212

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. 1988 übertrug sie ihr zustehende Miteigentumsanteile an ihrem Grundbesitz im Weg der vorweggenommenen Erbfolge und zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater auf den Beklagten. Dingliche Rechte wurden nicht vorbehalten, jedoch blieb die Klägerin mit dem Beklagten unentgeltlich in dem mitübertragenen Haus ... wohnen; ihr stand jedenfalls ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Später heiratete der Beklagte. Seine (inzwischen getrennt lebende) Ehefrau und die Kinder wohnten ebenfalls in dem Haus. Nachdem es zu Spannungen gekommen war, verließ die Klägerin im Januar 1997 das Haus und mietete eine Einzimmerwohnung; der Beklagte verwehrte ihr später den Wiedereinzug. Mit mehrfachen Anwaltsschreiben ließ die Klägerin die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Eine Klage auf die Wiedereinräumung von Nutzungsrechten blieb ohne Erfolg.