BGH - Urteil vom 04.05.1994
IV ZR 298/93
Normen:
BGB § 812 ; VVG § 6 Abs. 3, §§ 74 ff.; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2895
NJW-RR 1994, 988
NZV 1995, 20
SP 1995, 91
ZfS 1994, 294
r+s 1994, 284
Vorinstanzen:
Frankfurt/M.,

Bindung des Versicherers an die Erfüllung des angemeldeten Anspruchs; Rückforderung der Versicherungsleistung für die behauptete Entwendung des versicherten Kfz

BGH, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen IV ZR 298/93

DRsp Nr. 1995/4071

Bindung des Versicherers an die Erfüllung des angemeldeten Anspruchs; Rückforderung der Versicherungsleistung für die behauptete Entwendung des versicherten Kfz

1. Allein die bedingungsgemäße Erfüllung des angemeldeten Anspruchs bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausstellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch besteht (BGHZ 123, 217 = r+s 1993, 327). 2. Im Fall der Rückforderung einer Versicherungsleistung für die behauptete Entwendung des versicherten Kfz muß der Versicherer das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können (BGH v.14.07.93 - BGHZ 123, 217 = r+s 1993, 327). Er muß darlegen und im Streitfall beweisen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall "Entwendung" nicht stattgefunden hat, muß also vollen Beweis führen, daß das Kfz nicht entwendet worden ist.