OLG Bamberg - Beschluss vom 06.11.2015
4 W 105/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2270 Abs 2;
Fundstellen:
ZEV 2016, 397
ZEV 2016, 53
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 1389/15

Bindungswirkung eines Berliner TestamentsAnforderungen an die Feststellung eines entgegenstehenden Willens des vorverstorbenen Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 4 W 105/15

DRsp Nr. 2015/20291

Bindungswirkung eines Berliner Testaments Anforderungen an die Feststellung eines entgegenstehenden Willens des vorverstorbenen Ehegatten

1. Bei einem Berliner Testament in der typischen Konstellation, dass die Ehegatten als Schlusserben jeweils ihre gemeinsamen Kinder und zu gleichen Teilen berufen haben, ist in der Frage der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmungen die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB zugleich Ausdruck des Erfahrungssatzes, wonach jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder für den Fall seines eigenen Vorversterbens ausschließlich deshalb enterbt, weil er darauf vertraut, dass infolge der Schlusserbeneinsetzung des anderen Teils das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 227 und 1020; Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1986, 392, Rn. 49).2. Die Prüfung der auslegungserheblichen Umstände spitzt sich daher auf die Frage zu, ob sich darin - innerhalb oder außerhalb des Testaments - eine Willensbekundung der Ehegatten objektiviert hat, die trotz dieses zuverlässigen Erfahrungshintergrunds mit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht in Einklang steht.