OLG München - Beschluss vom 10.02.2015
31 Wx 427/14
Normen:
BGB § 2078; BGB § 2079; BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2281;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1323
ZEV 2015, 474
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Lindau, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0457/93

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen TestamentsAnfechtung eigener Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 427/14

DRsp Nr. 2015/3114

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments Anfechtung eigener Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten

1. Zur Anfechtung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen eigenen Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten.2. Die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bleiben wirksam, wenn er sie in gleicher Weise getroffen hätte, wenn die angefochtene Verfügung des anderen Ehegatten von vornherein nur den Inhalt gehabt hätte, den sie nach der Anfechtung hat.3. Das kann der Fall sein, wenn der überlebende Ehegatte in Abänderung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Allein- und Schlusserbeneinsetzung zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 16.10.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2078; BGB § 2079; BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2281;

Gründe

I.