Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2014 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die am ....06.2006 ebenfalls vorverstorbene B geborene A als Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, also Enkelkinder der Erblasserin.
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