OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2015
20 W 371/13
Normen:
BGB § 2359; FamFG § 352; ZPO § 331; § 325; § 322;
Fundstellen:
ZEV 2016, 275
ZEV 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 335/12

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Versäumnisurteils für das Erbscheinsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 20 W 371/13

DRsp Nr. 2016/3708

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Versäumnisurteils für das Erbscheinsverfahren

Leitsatz: Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinserteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2014 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2359; FamFG § 352; ZPO § 331; § 325; § 322;

[Gründe]

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die am ....06.2006 ebenfalls vorverstorbene B geborene A als Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, also Enkelkinder der Erblasserin.