Die Klägerinnen beanspruchen die Rückübertragung ihrer erbrechtlichen Mitberechtigung an einem mit Garagen bebauten Grundstück, das im Zusammenhang mit einem großräumigen Bauvorhaben durch notariellen Kaufvertrag vom 5. Dezember 1985 an das Volkseigentum veräußert wurde. Der Rückübertragungsantrag war in den Verwaltungsinstanzen erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt sei. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|