BVerwG - Beschluß vom 10.09.2002
7 B 103.02
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 375/99

BVerwG - Beschluß vom 10.09.2002 (7 B 103.02) - DRsp Nr. 2002/15971

BVerwG, Beschluß vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 7 B 103.02

DRsp Nr. 2002/15971

Gründe:

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks, das im Juli 1988 auf der Grundlage des Baulandgesetzes zu Zwecken des Wohnungsbaus in Anspruch genommen wurde, an die Erben des 1946 verstorbenen Eigentümers Hermann M. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag ab, weil keiner der Tatbestände des § 1 VermG erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.