BVerwG - Beschluß vom 14.10.2002
8 B 104.02
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/O.- 3 K 2157/96 - 9.4.2002,

BVerwG - Beschluß vom 14.10.2002 (8 B 104.02) - DRsp Nr. 2003/1643

BVerwG, Beschluß vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 8 B 104.02

DRsp Nr. 2003/1643

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die von der Beschwerde allein aufgeworfene Frage,

ob der von ihr gerügte zivilrechtliche Mangel des von dem staatlichen Verwalter vorgenommenen Verfügungsgeschäfts die Beurteilung des Vermögensverlustes beeinflusst und den Rückübertragungsanspruch begründet oder nicht,