Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
ob der von ihr gerügte zivilrechtliche Mangel des von dem staatlichen Verwalter vorgenommenen Verfügungsgeschäfts die Beurteilung des Vermögensverlustes beeinflusst und den Rückübertragungsanspruch begründet oder nicht,
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