BVerwG - Beschluß vom 23.07.2002
7 B 54.02
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 289/01

BVerwG - Beschluß vom 23.07.2002 (7 B 54.02) - DRsp Nr. 2002/13037

BVerwG, Beschluß vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 54.02

DRsp Nr. 2002/13037

Gründe:

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an sich und seinen Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zunächst durch Gerichtsbescheid und - nach einem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung - anschließend durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen verspätet sei und er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe; dass sein Bruder rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, komme ihm - dem Kläger - nicht zugute, ebenso wenig sei er berechtigt, sich gegen den seinem Bruder gegenüber erlassenen Widerspruchsbescheid zu wenden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die gerügten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.