BGH - Urteil vom 15.10.2002
X ZR 132/01
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 246
ZEV 2003, 207
Vorinstanzen:
KG,

Darlegung- und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

BGH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen X ZR 132/01

DRsp Nr. 2002/18468

Darlegung- und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund gegeben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist, trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kenntnisse besitzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 17. Juni 1989 verstorbenen Ehemann K. T.. Sie hatte mit diesem im Jahre 1985 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die früheren Beklagten K. und B. zu Testamentsvollstreckern bestimmten. Diese sind durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1998 als Testamentsvollstrecker entlassen worden; neuer Testamentsvollstrecker ist der Beklagte.