I. Die Beteiligten sind die Kinder des am 12. August 2000 verstorbenen Landwirts J. H. E. und seiner am 6. April 1991 vorverstorbenen Ehefrau. Diese errichteten am 22. September 1990 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie den Beteiligten zu 2 zum Hoferben eingesetzt haben; hinsichtlich des hoffreien Vermögens trafen sie keine Regelung.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1991 erhielt die Antragstellerin von den Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen. In § 3 des Vertrags erklärte sie sich für höferechtlich abgefunden und verzichtete gegenüber ihren Eltern auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO.
Am 9. Februar 2001 hat das Landwirtschaftsgericht bezüglich des hoffreien Vermögens des Erblassers einen Erbschein erteilt, in dem die Beteiligten als Erben zu je 1/3-Anteil ausgewiesen waren. Diesen hat es mit Beschluß vom 22. August 2001 eingezogen, weil wegen des Verzichts der Antragstellerin auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nur die Antragsgegner Erben geworden seien.
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