OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2018
11 U 35/18
Normen:
BGB § 985; BGB § 1922; BGB § 516;
Fundstellen:
ZEV 2019, 236
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehenden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 11 U 35/18

DRsp Nr. 2019/3721

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehenden Pkw

1. Ein im Eigentum der Erblasserin stehender Pkw fällt in den Nachlass. 2. Derjenige, der behauptet, er habe das Eigentum dadurch erworben, dass der Pkw ihm von der Erblasserin geschenkt worden sei, hat nicht nur einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag, sondern, sofern dieser nicht notariell beurkundet worden ist, auch dessen Vollzug darzulegen und ggfls. zu beweisen (hier: verneint).

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 94/17 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1922; BGB § 516;

Gründe

A. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Gründe ihrer Verurteilung wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass.

I.