OLG Köln - Beschluss vom 26.07.2018
11 U 35/18
Normen:
BGB § 985; BGB § 1922; BGB § 516;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehenden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 11 U 35/18

DRsp Nr. 2019/3723

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehenden Pkw

1. Ein im Eigentum der Erblasserin stehender Pkw fällt in den Nachlass. 2. Derjenige, der behauptet, er habe das Eigentum dadurch erworben, dass der Pkw ihm von der Erblasserin geschenkt worden sei, hat nicht nur einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag, sondern, sofern dieser nicht notariell beurkundet worden ist, auch dessen Vollzug darzulegen und ggfls. zu beweisen (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 94/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1922; BGB § 516;

Gründe