OLG Dresden - Beschluss vom 12.01.2015
17 W 1341/14
Normen:
BGB § 2247 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1426/13

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Lesefähigkeit des eine privatschriftliche letztwillige Verfügung errichtenden Erblassers

OLG Dresden, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 17 W 1341/14

DRsp Nr. 2015/14168

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Lesefähigkeit des eine privatschriftliche letztwillige Verfügung errichtenden Erblassers

Die Feststellungslast für die Behauptung mangelnder Lesefähigkeit des Erblassers trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf diesen Einwand beruft. Jedoch ist in dem Fall, dass der Erblasser sein Testament eigenhändig geschrieben hat, von dem Regelfall auszugehen, dass er in der Lage war, dieses auch zu lesen. Dies gilt nicht, wenn er das Testament nicht selbst geschrieben, sondern als von der Ehefrau niedergelegtes Ehegattentestament lediglich unterzeichnet hat und bekannt ist, dass er des Lesens nicht mächtig war.

Dem Beteiligten zu 3 wird zur Einlegung und Durchführung der beabsichtigten Beschwerde gegen den auf den 06.11.2014 datierten Beschluss des Nachlassrichters des Amtsgerichts Chemnitz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 4;

Gründe:

I.