OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2016
I-7 U 230/14
Normen:
BGB § 2314; BGB § 204; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 332/06

Dauer der Hemmung der Verjährung der Erhebung einer Stufenklage nach Abschluss der Wertermittlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen I-7 U 230/14

DRsp Nr. 2018/16086

Dauer der Hemmung der Verjährung der Erhebung einer Stufenklage nach Abschluss der Wertermittlung

Die durch die Erhebung der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung endet, wenn nach der Vorlage des aufgrund einer Verurteilung zur Wertermittlung eingeholten Sachverständigengutachtens innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist gegenüber dem Schuldner weder Schritte zur weiteren Durchsetzung vorbereitender Ansprüche - etwa auf Vorlage von Unterlagen - eingeleitet werden noch der Leistungsanspruch beziffert wird. Ein mit dem Sachverständigen geführter Rechtsstreit über seine Vergütung stellt keinen triftigen Grund dar, das Verfahren gegen den Schuldner nicht weiter zu betreiben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zum Az. 8 O 332/06 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2314; BGB § 204; ZPO § 254;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. a. b. 2. 3. 4.