OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2002
3 Wx 320/01
Normen:
BGB § 528 § 530 § 883 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 41
Rpfleger 2002, 563
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 611/01

Der bei einer Eigentumsübertragung an einem Grundstück vorbehaltene Rückübereignungsanspruch ist vormerkungsfähig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 320/01

DRsp Nr. 2002/11743

Der bei einer Eigentumsübertragung an einem Grundstück vorbehaltene Rückübereignungsanspruch ist vormerkungsfähig

»Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung für den Fall, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann - Verarmung, grober Undank - ist vormerkungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - V ZB 30/01 -)«

Normenkette:

BGB § 528 § 530 § 883 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Vertrag vom 31.1.2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz schenkweise auf den Beteiligten zu 2. In § 6 Nr. 1 des Vertrages vereinbarten die Beteiligten, dass der Veräußerer von dem Erwerber oder seinem Rechtsnachfolger die Herausgabe des geschenkten Vertragsobjektes u.a. dann verlangen kann, "wenn ein sonstiger Fall vorliegt, in dem eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann (Verarmung, grober Undank)." Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches bewilligten und beantragten die Beteiligten in Ziffer 3 des notariellen Vertrages die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.