BGH - Urteil vom 17.03.2010
IV ZR 144/08
Normen:
BGB § 2111 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 872
Rpfleger 2010, 370
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 192/07
AG Duisburg-Ruhrort, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 219/07

Eigentum eines Nacherben an einem aufgrund des Vermögensgesetzes dem Vorerben zurück übertragenen, ursprünglich im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstückes mit Eintritt des Nacherbfalls; Nacherbe als Eigentümer eines einem Vorerben aufgrund Vermögensgesetzes zurückübertragenen Grundstückes trotz Versterben des Erblassers vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes

BGH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 144/08

DRsp Nr. 2010/7256

Eigentum eines Nacherben an einem aufgrund des Vermögensgesetzes dem Vorerben zurück übertragenen, ursprünglich im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstückes mit Eintritt des Nacherbfalls; Nacherbe als Eigentümer eines einem Vorerben aufgrund Vermögensgesetzes zurückübertragenen Grundstückes trotz Versterben des Erblassers vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes

Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 4.102,98 EUR

Normenkette:

BGB § 2111 Abs. 1;

Tatbestand