OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
2 UF 166/07
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1606 ; BGB § 1612b (n.F.) ; BGB § 2038 Abs. 1 ; BGB § 2042 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 893
NJW-RR 2008, 882
OLGReport-Hamm 2008, 595
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 33/07

Einkommensermittlung im Rahmen des Trennungsunterhalts - Keine Vermögensverwertungspflicht in Trennungsphase

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 2 UF 166/07

DRsp Nr. 2008/5416

Einkommensermittlung im Rahmen des Trennungsunterhalts - Keine Vermögensverwertungspflicht in Trennungsphase

1. Besteht in einer Erbengemeinschaft Einigkeit darüber, dass die Mieteinnahmen im Wesentlichen in das Objekt reinvestiert und nur zu einem kleinen Teil als Privatentnahme ausgeschüttet werden, ist nur diese bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Investitionsentscheidung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Objekts gemäß § 2038 Abs. 1 BGB liegt. Der Unterhaltspflichtige von Trennungsunterhalt ist nicht verpflichtet, seinen Erbteil zu veräußern oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen, um ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies stellt jedenfalls in der Trennungszeit eine unzumutbare Vermögensverwertung dar. 2. Der für die Kfz-Nutzung eines Firmenwagens nach der steuerrechtlichen Einprozentregelung zu veranschlagende Wert ist im Regelfall auch die Ausgangsgröße für die Bemessung des Nutzungsvorteils im Unterhaltsrecht. 3. Eine Abfindung wegen dem Verlust des Arbeitsplatzes ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen, wenn die Abfindung eheprägend ist. Das ist der Fall, wenn sie aus der Arbeitsleistung während des ehelichen Zusammenlebens resultiert.