Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung die am 25.3.2015 verstorbene Frau G. eingetragen.
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