I. Die Beteiligten sind die Witwe und die Söhne des am 3. September 1977 verstorbenen Erblassers, den sie ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. Dezember 1991 beerbt haben. Mit notarieller Urkunde vom 4. Februar 1992 übertrugen sie die beiden Nachlaßgrundstücke gegen bestimmte Entgeltverpflichtungen zu Alleineigentum an den Beteiligten zu 2, der ein näher geregeltes Wohnungs- und Unterhaltsrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 begründete.
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