BGH - Beschluß vom 03.02.1994
V ZB 31/93
Normen:
GBO § 49 ;
Fundstellen:
BGHR GBO § 49 Altenteil 1
BGHR GBO § 79 Abs. 2 Abweichung 1
BGHZ 125, 69
FamRZ 1994, 626
MDR 1994, 478
NJW 1994, 1158
Rpfleger 1994, 347
WM 1994, 1134
ZEV 1994, 166
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen enthaltenen Rechtspositionen

BGH, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen V ZB 31/93

DRsp Nr. 1994/1095

Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen enthaltenen Rechtspositionen

»Werden im Rahmen einer Grundstücksüberlassung Dienstbarkeiten und Reallasten als Altenteil, Leibgedinge, Leibzucht, Auszug oder im gleichen Sinn als "Wohn- und Unterhaltsrecht" eingetragen, so bedarf es, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird, nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch; dies gilt - anders als im Rahmen von Altenteilsverträgen im Sinne von Art. 96 EGBGB - auch dann, wenn das Grundstück dem Übernehmer nicht auch Zwecken des wirtschaftlichen Erwerbs dient.«

Normenkette:

GBO § 49 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Witwe und die Söhne des am 3. September 1977 verstorbenen Erblassers, den sie ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. Dezember 1991 beerbt haben. Mit notarieller Urkunde vom 4. Februar 1992 übertrugen sie die beiden Nachlaßgrundstücke gegen bestimmte Entgeltverpflichtungen zu Alleineigentum an den Beteiligten zu 2, der ein näher geregeltes Wohnungs- und Unterhaltsrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 begründete.