BGH - Urteil vom 04.02.2010
IX ZR 18/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 139; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; StPO § 153a; BRAGO § 3 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 26; BRAGO § 28;
Fundstellen:
AGS 2010, 267
AnwBl 2010, 362
BGHZ 184, 209
BRAK-Mitt 2010, 146
JurBüro 2010, 305
MDR 2010, 529
NJ 2010, 392
NJW 2010, 1364
RVG professionell 2010, 91
StRR 2010, 123
StRR 2010, 236
StV 2010, 261
StraFo 2010, 171
VRR 2010, 123
WM 2010, 673
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/08
LG Gießen, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/05

Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung durch Androhung der Niederlegung des Mandates durch den Verteidiger im Falle des Nichtabschlusses; Anfechtung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung durch den Mandanten bei unmittelbarer Konfrontation mit dem Begehren des Verteidigers vor der Hauptverhandlung; Darlegung der während einer bestimmten Zeit erbrachten Leistungen eines Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines Stundenhonorars

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 18/09

DRsp Nr. 2010/4105

Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung durch Androhung der Niederlegung des Mandates durch den Verteidiger im Falle des Nichtabschlusses; Anfechtung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung durch den Mandanten bei unmittelbarer Konfrontation mit dem Begehren des Verteidigers vor der Hauptverhandlung; Darlegung der während einer bestimmten Zeit erbrachten Leistungen eines Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines Stundenhonorars

Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98). BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1