OLG Rostock - Beschluss vom 25.07.2018
3 W 158/17
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2189; BGB § 2192; BGB § 2199;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1013
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 365/13

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Missachtung der Verwaltungsanordnungen des Erblassers

OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 W 158/17

DRsp Nr. 2019/8290

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Missachtung der Verwaltungsanordnungen des Erblassers

1. Eine grobe Pflichtverletzung, die die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB rechtfertigt, ist anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers in relevanter Weise missachtet und ein Vermächtnis nicht oder nur zögerlich erfüllt. 2. Zur Auswahl und Bestimmung eines neuen Testamentsvollstreckers.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Außenstelle Parchim, vom 20.11.2017 zu Ziffer 2 aufgehoben und das Amtsgericht - Nachlassrichter - angewiesen, einen anderen Testamentsvollstrecker zu bestellen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 5).

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227; BGB § 2189; BGB § 2192; BGB § 2199;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 26.-27.05.2013. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers. Die Beteiligte zu 2) war die Lebensgefährtin des Erblassers. Die Beteiligte zu 1) ist deren Tochter.