OLG München - Beschluss vom 08.02.2008
31 Wx 69/07
Normen:
BGB § 2279 § 2077 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 116
FamRZ 2008, 1288
NJW-RR 2008, 1037
OLGReport-München 2008, 282
Rpfleger 2008, 307
ZEV 2008, 290
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 119/07
AG Schweinfurt, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 920/06

Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge für den Fall der Scheidung - Auslegung des Erbvertrags

OLG München, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 69/07

DRsp Nr. 2008/4998

Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge für den Fall der Scheidung - Auslegung des Erbvertrags

»Zur Frage, ob die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge in einem zwischen Eheleuten geschlossenen Erbvertrag nach ihrem hypothetischen Willen auch für den Fall der Scheidung gelten sollte.«

Normenkette:

BGB § 2279 § 2077 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist am 6.10.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war in zweiter Ehe seit August 2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die erste, 1956 geschlossene Ehe wurde auf Antrag des Erblassers vom 22.3.2004 mit Urteil vom 18.4.2005, rechtskräftig seit 21.7.2005, geschieden. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder des Erblassers aus der ersten Ehe; sie sind zwischen 1960 und 1963 geboren.

Mit der Beteiligten zu 1 schloss der Erblasser am 30.4.2004 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig vertragsmäßig bindend zu Alleinerben einsetzten. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser am 30.9.1968 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"II.

Ehevertrag: