BayObLG - Beschluß vom 26.03.1996
1Z BR 111/94
Normen:
AGGVG § 37 Abs. 1 ; BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 2 ; FGG §§ 19, 20, 27 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 17
BayObLGZ 1996, 69
ErbPrax Nr. 125/96
FamRZ 1996, 1304
NJW-RR 1997, 389
ZEV 1996, 393
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 111/94

DRsp Nr. 1996/20575

Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

»1. Keine Verwirkung des Beschwerderechts durch bloßen Zeitablauf. 2. Zur Beschwerdeberechtigung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls, wenn das Nachlaßgericht auf Antrag des Vorerben den Vorbescheid erlassen hat. 3. Hat das Nachlaßgericht entsprechend der die Beschwerdeentscheidung tragende, das Nachlaßgericht bindende Rechtsauffassung einen Erbschein bewilligt, so kann im Wege der weiteren Beschwerde dessen Einziehung beantragt werden. 4. In einer Nachlaßsache hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf den in Bayern geltenden Grundsatz der Erbenermittlung von Amts wegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts zur Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder durch den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (Betätigung von BayObLGZ 1979, 215, 220). 5. Hat der Erblasser bestimmt, daß der Mieter eines dem Erblasser gehörenden Hauses nach Ablauf der Mietzeit dieses behalten dürfe, so liegt hierin, wenn weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist, keine Nacherbeneinsetzung, sondern allenfalls ein Vermächtnis.«

Normenkette:

AGGVG § 37 Abs. 1 ; BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 2 ; FGG §§ 19, 20, 27 ;

Gründe: