OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2005
15 W 117/04
Normen:
BGB § 2369 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 12 ; FGG § 16a ; FGG § 85 ; FGG § 86 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1705
IPRax 2006, 481
OLGReport-Hamm 2005, 509
Rpfleger 2005, 537
ZEV 2005, 436
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 431/03

Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer Staatsangehörigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 15 W 117/04

DRsp Nr. 2005/9722

Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer Staatsangehörigkeit

1. Zur internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes für die Erteilung eines nicht auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins. 2. Aus Art. 25 Abs. 1 EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass jedermann nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehört. Voraussetzung für die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers ist daher die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes. Hat ein Erblasser zur Zeit seines Todes die ägyptische Staatsangehörigkeit besessen, ist für die Erbfolge das ägyptische Recht maßgebend. 3. Zur Frage eines Verstoßes gegen den deutschen "ordre public" bei der Anwendung ägyptischen Erbrechts im Rahmen der Erteilung eines gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins. 4. Zur Erbfolge zwischen einem Moslem und einem Nicht-Moslem.

Normenkette:

BGB § 2369 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 12 ; FGG § 16a ; FGG § 85 ; FGG § 86 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser.