AG Erfurt - Urteil vom 30.11.2001
28 C 765/00
Normen:
BGB § 1932 Abs. 1 S. 2; BGB § 2047 Abs. 1;

Erbrechtliche Qualifizierung von Gegenständen zur Führung eines angemessenen Haushaltes als Nachlassverbindlichkeit; Bewertung des Nachlasses eines verheirateten Erblassers; Hausrat und Nachlass; Einstufung eines PKW als Nachlassverbindlichkeit

AG Erfurt, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 28 C 765/00

DRsp Nr. 2012/11421

Erbrechtliche Qualifizierung von Gegenständen zur Führung eines angemessenen Haushaltes als Nachlassverbindlichkeit; Bewertung des Nachlasses eines verheirateten Erblassers; Hausrat und Nachlass; Einstufung eines PKW als Nachlassverbindlichkeit

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.02.1998 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1932 Abs. 1 S. 2; BGB § 2047 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von seiner beklagten Mutter den anteiligen Überschuß entsprechend seines Erbteils nach dem Tode seines Vaters.