Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.02.1998 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt von seiner beklagten Mutter den anteiligen Überschuß entsprechend seines Erbteils nach dem Tode seines Vaters.
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