FG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2002
4 K 7055/99 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 35 ; BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 2147 ; BGB § 2221 ;

Erbschaftsteuer; Testamentsvollstreckervergütung; Erblasser; Angemessenheit; Vermächtnis - Angemessenheitsprüfung einer Testamentsvollstreckervergütung auch bei einem Steuerberater als Testamentsvollstrecker

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 7055/99 Erb

DRsp Nr. 2003/10848

Erbschaftsteuer; Testamentsvollstreckervergütung; Erblasser; Angemessenheit; Vermächtnis - Angemessenheitsprüfung einer Testamentsvollstreckervergütung auch bei einem Steuerberater als Testamentsvollstrecker

1. Der vom Erblasser bestimmte Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist mit dem über die angemessene Vergütung hinausgehenden Betrag als durch die Amtsannahme bedingtes steuerpflichtiges Vermächtnis zu behandeln. 2. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich nach der Differenz zwischen der angemessenen Nettovergütung und der zustehenden Nettovergütung. 3. Die Belastung der Testamentsvollstreckervergütung mit Einkommensteuer steht der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht entgegen. 4. Die Grundvergütung für eine Testamentsvollstreckung durchschnittlicher Art. und gewöhnlichen Umfangs konnte in den Jahren 1993-1995 der sogenannten Möhring`schen Tabelle entnommen werden. 5. Eine Verwaltungsgebühr steht dem Testamentsvollstrecker nur für die Zeit nach Erledigung aller durch die Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten zu.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 35 ; BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 2147 ; BGB § 2221 ;

Tatbestand: